Überblick über die Führerscheinklassen
Fahrerlaubnisklasse B
- Führerscheinklasse B beinhaltet die Klassen AM und L
- direkter Erwerb
- ab 18 Jahre
- keine Befristung der Besitzdauer
Sonstiges
Wird in der Prüfung mit einem Automatikfahrzeug gefahren, dann erhält man die Klasse B auf Automatikgetriebe beschränkt.
Fahrerlaubnisklasse B197
- Führerscheinklasse B197 beinhaltet die Klassen AM und L
- direkter Erwerb
- ab 18 Jahre
- keine Befristung der Besitzdauer
Sonstiges
Die Ausbildung und praktische Prüfung erfolgt auf einem Automatikfahrzeug. ( mindestens 10 Fahrstunden werden auf einem Schaltfahrzeug absolviert damit nach bestandener Prüfung Schalt- sowie Automatikfahrzeuge gefahren werden dürfen )
Fahrerlaubnisklasse B96 (Caravan-Führerschein)
- nur mit Klasse B
- keine eigene Fahrerlaubnisklasse
- ab 17 Jahre bei begleitetem Fahren
- ab 18 Jahre
- Kombination der Klasse B Kraftfahrzeug mit Anhänger ( zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers mehr als 750 kg) mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3.500 kg und 4.250 kg
- keine Befristung der Besitzdauer
Sonstiges
Voraussetzung ist eine Fahrschulung (mindestens 7 Stunden) mit einem praktischen und theoretischen Teil.
Fahrerlaubnisklasse BE
- nur mit Klasse B
- ab 18 Jahre / Ausnahme
- Kombination der Klasse B Kraftfahrzeug mit Anhänger ( zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers mehr als 750 kg) mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3.500 kg und 7000 kg
- keine Befristung der Besitzdauer
Sonstiges
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen. Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf mehr als 750 kg, jedoch maximal 3.500 kg betragen. Die Fahrzeugkombination darf maximal 7.000 kg betragen.
Führerschein mit 17
- ab 17 Jahre bei begleitetem Fahren
- Mindestalter: 17 Jahre
- Befristung: Klasse B ist unbefristet gültig
- Einschluss: Klassen L und AM
Sonstiges
Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen KFZ im Inland, im
Falle eines KFZ mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur,
soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
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Der schwerste seiner Klasse - Klasse A
- Beinhaltet A1, A2
- direkter Erwerb
- ab 20 Jahre - für Krafträder bei 2jährigem
Vorbesitz der Klasse A2 (dann ist zum Aufstieg nur eine praktische,
keine theoretische Prüfung erforderlich)
- ab 21 Jahre - für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW
- ab 24 Jahre - für Krafträder bei Direkteinstieg
- Keine Befristung der Besitzdauer
Sonstiges
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit
einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch
angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung
von über 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei
Verbrennungsmotoren.
Die Führerscheinklasse für junge Motorradfahrer - Klasse A1
- Beinhaltet AM
- direkter Erwerb
- ab 16 Jahre
Sonstiges
Leichtkrafträder - Motorrad bis 125 ccm und
nicht mehr als 11 kW Motorleistung und einem Verhältnis von
Leistung/Leergewicht von maximal 0,1 kWkg. Die bisherige Begrenzung auf
80 km/h für 16- und 17-Jährige entfällt.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch
angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung
bis 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.
"Große" Motorräder Klasse A2
- Führerscheinklasse A beinhaltet die Klassen A1 und A2
- direkter Erwerb
- ab 20 Jahre - für Krafträder bei 2jährigem Vorbesitz der Klasse A2 (dann ist zum Aufstieg nur eine praktische, keine theoretische Prüfung erforderlich)
- ab 21 Jahre - für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW
- ab 24 Jahre - für Krafträder bei Direkteinstieg
- keine Befristung der Besitzdauer
Sonstiges
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von über 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren.
B196 (A1 mit Einschränkungen)
- Mindestalter 25 Jahre
- Mindestens 5 Jahre Klasse B
- Theorie- und Praxisschulung
- Krafträder bis 125 cm3 / 11KW ,Verhältnis Leistung/Gewicht max. 0,1 KW/kg
- Gültig nur in Deutschland
Sonstiges
- Theoretischer Schulungsstoff 4 Unterrichtseinheiten a 90 Minuten
- Praktischer Übungsstoff mindestens 5 Unterrichtseinheiten a 90 Minuten
Der klassische Roller AM
Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor oder Kleinkrafträder, maximal 45 km/h bbH, Verbrennungsmotor bis 50 cm3 Hubraum oder Elektromotor.
- direkter Erwerb
- ab 15 Jahre
- beinhaltet keine Klassen
Sonstiges
Zweirädrige Krafträder (Mopeds) auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit Elektromotor oder andere Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von max. 50 ccm oder bei Elektromotoren eine max. Nenndauerleistung von höchstens 4 kW.
Dreirädrige Kleinkrafträder (Trike) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und max. 50 ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren bzw. bei anderen Verbrennungsmotoren eine max. Nutzleistung bis 4 kW oder bei Elektromotoren bis max. 4 kW Nenndauerleistung.
Ausnahme gemäß Fahrerlaubnisverordnung § 76:
Zweirädrige Krafträder durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, wenn diese bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind sowie Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR, wenn diese bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
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